Sonderurlaub - Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Solltest du auf Freizeiten, Zeltlager oder für Fortbildungen ehrenamtlich tätig sein, gibt es eine Freistellung vom Arbeitgeber.

Sonderurlaub / Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Jede/r Beschäftige der Privatwirtschaft, von gemeinnützigen Organisationen oder anderen Betrieben, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, hat in Hessen Rechtsanspruch auf bezahlten Sonderurlaub.

Das Land Hessen gewährt auf Grund dieses Gesetzes für jeden vollen Arbeitstag unbezahlter Freistellung (auf Antrag) einen Ausgleich bis zu einem Betrag von 60 Euro. Im Falle unbezahlter Freistellung für halbe Tage erfolgt der Ausgleich entsprechend. Die Freistellung wird gewährt für die Tätigkeit als Leiter/in, pädagogische Mitarbeiter/in oder Helfer/in bei Veranstaltungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Weiterhin gilt der Sonderurlaub für die Leitung, pädagogische Mitarbeit oder Teilnahme an Veranstaltungen (Tagungen, Lehrgängen, Seminaren), die von Jugendverbänden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen kann auch der Aus- und Fortbildung dienen.

Neuregelungen Freistellung in Hessen

Anträge laufen über den jeweiligen Verband oder Verein

Der/die Antragsteller/in wendet sich an seine Jugendgruppe, seinen Verband oder Verein, die/der eine Freistellung anstrebt. Danach stellt er/sie einen Antrag auf Freistellung an den Landesverband. Dieser prüft die Angaben, stellt einen Antrag auf Freistellung an den Arbeitgeber der/des Ehrenamtlichen und leitet schließlich die Antragsdaten an den Hessischen Jugendring zur Prüfung und Befürwortung weiter. Der Hessische Jugendring schickt dem Arbeitgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Befürwortung der Freistellung.

Teilnahmebescheinigung ab sofort notwendig:

Arbeitgeber benötigen für den Antrag auf Rückerstattung der Lohnkosten ab 01.01.2013 eine Teilnahmebestätigung des Verbandes, die der/dem Arbeitnehmer/in die Teilnahme an der Maßnahme für den beantragten Zeitraum bescheinigt.

Selbstständige haben keinen Anspruch auf Erstattung von Lohnkosten:

Selbstständige werden hiermit darauf hingewiesen, dass es im HKJGB keine gesetzliche Grundlage für eine Erstattung der Lohnkosten an selbstständig Tätige gibt. Gesetz und Kommentierung heben auf den Beschäftigungsbegriff ab. Danach können Selbstständige nur eine Erstattung erhalten, soweit sie über einen Arbeitsvertrag verfügen und damit in einem Dienstschuldverhältnis stehen (z.B. als Geschäftsführer in einer eigenen Firma). Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) lehnt mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen alle Anträge von selbstständig Tätigen auf Lohnkostenerstattung ab, die nicht in einem solchen Dienstschuldverhältnis stehen.
In den Anträgen, die der HJR bearbeitet, ist nicht klar erkennbar, ob der/die ehrenamtlich Tätige in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist. Die Befürwortung des Hessischen Jugendrings bezieht sich auf die Veranstaltung, für die eine Freistellung beantragt wird. Die Prüfung des Anspruchs auf Lohnkostenerstattung obliegt dem HAVS.